Inklusion

Inklusion am Gymnasium Carolinum

In Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland als Vertragsstaat zur Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung (oder sonderpädagogischem Förderbedarf) in Grundschulen und weiterführenden Schulen verpflichtet. Das findet seine Entsprechung in einer Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes vom 20.07.2011 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 27.09.2011).

Demnach ist inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen (vgl. BayEUG Art. 2 Abs. 2). Erziehungsberechtigte eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem Förderbedarf sollen sich bei Fragen zur Inklusion laut BayEUG Art. 41 Abs. 3 an schulische Beratungsstellen wenden.

Informationen zur Inklusion des Bayerischen Kultusministeriums